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Verwaltungsvorschriften
zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000
vom 13.09.00
I
1. Zu § 4 Abs. 1 – Sachkundenachweis
Sachkundelehrgang
1.1 Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
der Polizeiverord- nungausbildet oder hält, bedarf hierzu einer Erlaubnis. Diese wird unter anderem nur erteilt, wenn die Halterin oder der Halter einen Nachweis über die erforderliche Sach- kunde erbringt.
Hierzu ist zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem
entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde anerkannten Lehrgang erforderlich.
1.2 Die Lehrgänge werden von Personen abgehalten, die gegenüber der
Ortspolizeibe- hörde spezifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden nachweisen können.
Die Ortspolizeibehörde teilt den Halterinnen und Haltern die Namen,
Anschriften und Telefonnummern der Personen mit, die solche Lehrgänge durchführen.
1.3 Der Lehrgang enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Die Dauer und die zu vermittelnden Inhalte der Lehrgänge sind in
der Anlage 1 aufge- führt.
1.4 Die Halterin oder der Halter muss den praktischen Teil des
Lehrgangs zusammen mit dem gefährlichen Hund absolvieren, da es sich um eine Ausbildung für Halte-rin/ Halter und Hund handelt.
1.5 Wer an dem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält
hierüber eine Bescheini- gung.
Nachweis der Sachkunde
1.6 Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Polizeiverordnung genannten Bereiche wird gegenüber sachverständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und
Soziales benannt werden. Die Einzelheiten gehen aus Anlage 2 hervor.
1.7 Die zuständigen Behörden arbeiten bei Fachfragen mit den
sachverständigen Tier- ärzten zusammen..
1.8 Die oder der Sachverständige erteilt den Sachkundenachweis
gemäß Muster der Anlage 3.
1.9 Ist die Sachkunde bei der Halterin oder dem Halter nicht
gegeben, erteilt der sach- verständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.
1.10 Bei Erwerb eines neuen gefährlichen Hundes ist der Lehrgang zu
wiederholen. Ebenso muß die neue Halterin/der neue Halter eines gefährlichen Hundes mit diesem an einem Lehrgang teilnehmen.
1.11 Die Ortspolizeibehörde kann vor dem Inkrafttreten der
Polizeiverordnung absolvierte Lehrgänge als Sachkundenachweis anerkennen, wenn die erfolgreiche Teilnahme bestätigt und das Vorliegen von ausreichenden Kenntnissen gemäß Anlage 2 belegt sind. Dies gilt auch für
Lehrgänge, die in anderen Bundesländern absolviert worden sind.
2. Zu § 6 Abs. 1 – Besonderer Sachkundenachweis
Sachkundelehrgang
2.1 Wer einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Polizeiverordnung
genannten Hunde ausbildet oder hält, bedarf einer besonderen Erlaubnis. Diese erfordert unter anderem, dass die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
besonderen Lehrgang nachweist.
2.2 Die Lehrgänge werden von Personen abgehalten, die gegenüber der
Ortspolizeibe- hörde spezifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden sowie spezielle Kenntnisse über die in § 6 Abs. 1 genannten Hunde nach-weisen können. Die Ortspolizeibehörde teilt
den Halterinnen und Haltern solcher Hunde die Namen, Anschriften und Telefonnummern von Personen mit, die spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Rassen American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier vermitteln.
2.3 Der besondere Lehrgang muss zusätzlich den Anforderungen an die
Haltung eines der in § 6 Abs. 1 genannten Hundes Rechnung tragen, indem eine spezielle Lehr- gangseinheit über die Eigenschaften und Charakteristika solcher Hunde abgehalten wird. Die Dauer des Lehrganges und die zu
vermittelnden Lehrgangsinhalte gehen aus der Anlage 4 hervor.
2.4 Wer an dem besonderen Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat,
erhält hierüber eine Bescheinigung.
Nachweis der Sachkunde
2.5 Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Polizeiverordnung genannten Gebiete im Bezug auf diese Hunde wird gegenüber sachverständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen,
Arbeit, Gesundheit und Soziales benannt werden. Die Einzelheiten gehen aus der Anlage 2 hervor..2.6 Der Sachverständige erteilt den Sachkundenachweis gemäß Muster der Anlage 5.
2.7 Die Nr. 1.7, 1.9, 1.10 und 1.11 gelten entsprechend.
3. Zu § 5 Abs. 4 – Kennzeichnung
3.1 Die dauerhafte Kennzeichnung soll durch Mikrochip erfolgen.
Sofern der Mikrochip nicht der ISO-Norm Nr. 11784 oder dem Anhang A der Norm 11785 entspricht, hat der Halter des Tieres ein entsprechendes Lesegerät vorzuhalten bzw. mitzuführen.
3.2 Die dauerhafte Kennzeichnung muss es ermöglichen, die Identität
der Halterin oder des Halters rückzuverfolgen. Sie ist bei einer der untenstehenden Datenbanken zentral zu erfassen:
- Tasso
Abteilung Haustierzentralregister
Frankfurter Straße 20 65795 Hattersheim Telefon: (0 61 90) 932214, Fax: (0 61 90) 59 67
- Deutscher Tierschutzbund e. V.
Deutsches Haustierregister Baumschulallee 15 53115 Bonn
Telefon: (02 28) 6 04 96-0, Fax: (02 28) 6 04 96-40
- Internationale zentrale Tierregistrierung (ifta)
Weiherstraße 8 88145 Maria Thann
Telefon: (01 80) 51 13 40-2, Fax: (01 80) 52 13 40-3
3.3 Die Halterin oder der Halter hat gegenüber der Datenbank, bei
der die Registrierung erfolgt, das Einverständnis für die Weitergabe der Daten an die Ortspolizeibehörde zu erklären.
3.4 Die Ortspolizeibehörde kann bereits bestehende Kennzeichnungen
ausnahmsweise als ausreichend anerkennen, sofern sie dauerhaft und eindeutig sind. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall eine andere Kennzeichnung als durch Mikrochip geboten erscheint.
Nr. 3.2 gilt entsprechend.
4. Zu § 7 Abs. 2 – Ausnahmen vom Maulkorbzwang
4.1 Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 der
Polizeiverord nung sind nur unter strengen Voraussetzungen in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
4.2 Vor der Erteilung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang läßt sich
die Ortspolizeibe- hörde eine gutachterliche Stellungnahme des sachverständigen Tierarztes vorlegen, dem gegenüber der Sachkundenachweis erbracht worden ist. Zusätzlich kann auch eine Stellungnahme der Person, die
den praktischen Teil des Lehrgangs durchgeführt hat, eingeholt werden.
II
Die Verwaltungsvorschriften treten am 15.09.2000 in Kraft.
Saarbrücken, den 13.09.00
Die Ministerin für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales
In Vertretung
Josef Hecken.
Anlage 1
Lehrgangsinhalte
Der Lehrgang erstreckt sich auf:
1. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere
- Ethologie und Sozialisierung
Der Hund als
Rudeltier – Lebens – und Überlebensstrategien – wichtige Entwicklungsphasen des Welpen – Aufgaben des Züchters – Auswahl des passenden Welpen – Aufgaben des neuen Be-sitzers – „Welpenschutz“
- Canines Ausdrucksverhalten
Mimik und
Körpersprache des Hundes – Mimik und Körpersprache des Menschen – Verständigungsmöglichkeiten und –schwierigkeiten – gängige Irrtümer
- Konfliktverhalten, Angst und Aggression
Offensiv/Defensiv
– Modell nach Archer – Definition von Angst – angeborene und erlernte Ängste – Umgang mit der Angst – Bedeutung der Aggression im Zusammenleben – Ursachen der Ag-gression – Umgang mit der Aggression
2. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere Rollenverteilung in der Mensch-Hund-Beziehung
Der Hund im Menschenrudel früher und heute – Rangordnungsmodell und
freundschaftliche Kooperation– zehn Regeln zur Etablierung der menschlichen Führungsrolle – richtiges Verhaltendes Hundeführers - Irrtümer „Nackenschütteln, auf den Rücken werfen, Unterordnung“
- Lernverhalten, Ausbildung, Verhaltensmodulation
Klassische und instrumentelle Konditionierung – Lernen durch Versuch und Irrtum – positiv und negativ bestärken – Formen und Weiterentwickeln von gewünschten
Verhaltensweisen (Shaping) – Motivation – Spiel – Clickertraining und Timing – Desensibilisierung – Auslöschen unerwünschten Verhaltens
- Alltagsprobleme.
Stubenreinheit –
Grundausbildung (Sitz, Platz, Komm) – Leinenführigkeit – Beherrschen von Standardsituationen – Aggression an der Leine – Territoriale Aggression
3. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der
Ausbildung und dem
Halten von Hunden, insbesondere
- Tierschutzrecht
- Zivilrecht
- Verwaltungsrecht
- Strafrecht
Die Lehrgangsinhalte werden in einem theoretischen Teil und in
einem praktischen Teil vermittelt.
Im praktischen Teil soll die Halterin oder der Halter die
theroretischen Kenntnisse zusammen mit dem eigenen Hund umsetzen.
Lehrgangsdauer
Der theoretische Teil des Lehrgangs hat eine Mindestdauer von 10
Stunden, der praktische Teil eine Mindestdauer von 15 Stunden.
.Anlage 2
Allgemeines
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat nachzuweisen, dass sie
oder er über die erforderliche Sachkunde nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden verfügt. Insbesondere muss festgestellt werden, dass sie oder er
einen solchen Hund halten kann, ohne dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden.
Der Nachweis wird gegenüber einer oder einem Sachverständigen
erbracht, die oder der über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin verfügt.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, auf
Nachfrage die erforderlichen Angaben zur sozialen Vergangenheit des Hundes (Anamnese) zu machen.
Nachweis der Sachkunde
Die Sachkunde ist in einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachzuweisen.
Schriftliche Fragen
Die schriftlichen Fragen sollen von Termin zu Termin in
unterschiedlicher Weise gestellt werden und sind der Halterin oder dem Halter erst zu Beginn des Sachkundenachweises bekannt zu geben.
Jede Hundehalterin/jeder Hundehalter hat schriftlich Fragen aus
folgenden Bereichen zu beantworten:
4. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere
- Ethologie und Sozialisierung
Der Hund als
Rudeltier – Lebens – und Überlebensstrategien – wichtige Entwicklungsphasen des Welpen – Aufgaben des Züchters – Auswahl des passenden Welpen – Aufgaben des neuen Be-sitzers – „Welpenschutz“
- Canines Ausdrucksverhalten.
Mimik und Körpersprache des Hundes – Mimik und Körpersprache des Menschen – Verständi-gungsmöglichkeiten und –schwierigkeiten – gängige Irrtümer
- Konfliktverhalten, Angst und Aggression
Offensiv/Defensiv
– Modell nach Archer – Definition von Angst – angeborene und erlernte Ängste– Umgang mit der Angst – Bedeutung der Aggression im Zusammenleben – Ursachen der Ag-gression– Umgang mit der Aggression
5. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere
- Rollenverteilung in der Mensch-Hund-Beziehung
Der Hund im Menschenrudel früher und heute – Rangordnungsmodell und freundschaftliche Kooperation – zehn Regeln zur Etablierung der menschlichen
Führungsrolle – richtiges Verhaltendes Hundeführers - Irrtümer „Nackenschütteln, auf den Rücken werfen, Unterordnung“
- Lernverhalten, Ausbildung, Verhaltensmodulation
Klassische und instrumentelle Konditionierung – Lernen durch Versuch und Irrtum – positiv und negativ bestärken – Formen und Weiterentwickeln von gewünschten
Verhaltensweisen (Shaping)– Motivation – Spiel – Clickertraining und Timing – Desensibilisierung – Auslöschen unerwünschten Verhaltens
- Alltagsprobleme
Stubenreinheit –
Grundausbildung (Sitz, Platz, Komm) – Leinenführigkeit – Beherrschen von Standardsituationen – Aggression an der Leine – Territoriale Aggression
6. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem
Abrichten, der Ausbildung und dem
Halten von Hunden, insbesondere
- Tierschutzrecht
- Zivilrecht
- Verwaltungsrecht
- Strafrecht
Die Bearbeitungszeit für die Bereiche 1 bis 3 beträgt 2 Stunden.
Darüber hinaus hat die Halterin oder der Halter eines der in § 6
Abs. 1 genannten Hundes schriftlich Fragen über.
- Historie
- Charakteristik
- Anforderungen in Bezug auf Zucht, Abrichten, Ausbildung, Erziehung und Haltung der Rasse oder des Typs ihres oder seines Hundes
zu beantworten.
Die Bearbeitungszeit erhöht sich um 30 Minuten.
Bewertung der schriftlichen Aufgaben
Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Halterin oder der
Halter in den Bereichen der Ziffern
1 bis 3 bzw. 1 bis 4 jeweils ausreichende Leistungen erbracht hat.
Praktische Aufgaben
Jeder einzelne Hund ist im Beisein von Halterin oder Halter mit
einer Vielzahl von Situationen zu konfrontieren, insbesondere solchen, die Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. Entsprechenden Reizen muss der Hund begegnen können, ohne dass es zu Ernst-kämpfen
(Eskalationen einer Interaktion) mit Artgenossen oder Menschen kommt.
Geprüft wird auf Sozial- und Kommunikationsverhalten. Der Hund wird
optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt, die von der belebten und unbelebten Umwelt ausgehen.
Der Hund wird in der Regel von der Hundehalterin oder dem
Hundehalter geführt und von der oder dem Sachverständigen beobachtet. Hierbei wird auch auf das richtige Führungsverhalten geachtet.
Der Test darf nicht an dem Ort durchgeführt werden, den der Hund
vom Lehrgang nach Anlage 1,4 oder einem sonstigen anerkannten Lehrgang kennt.
Der Hund ist zumindest mit folgenden Situationen zu konfrontieren:
- Eine Person passiert den Hund, blickt sich um und starrt ihn an
- Der Hund wird – wie z. B. vor einem Geschäft - angebunden und eine Person läuft vorbei.
Die Halterin oder der Halter hat währenddessen keine Einwirkungsmöglichkeiten
- Eine Person stolpert beim Passieren des Hundes in ca. 1 m Entfernung
- Ein Jogger läuft in beiden Richtungen vorbei, läuft dabei einmal ohne Ankündigung vor dem Hund weg.- Ein Radfahrer fährt vorbei und betätigt die Fahrradklingel
- Eine Person spricht den Hund an
- Eine Person streift den Hundekörper beim Passieren
- Eine fremde Person streicht dem Hund über den Rücken (angemessene Sicherheitsvorkehrungen sind zu treffen)
- Eine Hündin passiert den Hund
- Ein Rüde passiert den Hund
- Konfrontation mit Reizen wie beispielsweise Regenschirm, Ball, Luftballons, Blechdosen,
- Besenstiel, langer Mantel
Die sachverständige Tierärztin oder der Tierarzt soll darüber
hinaus im Einzelfall die Halterin oder den Halter mit dem jeweiligen Hund weiteren Testsituationen aussetzen, um einen ausreichenden Eindruck über das Aggressionsverhalten des Hundes und das entsprechende Verhalten
der Halterin oder des Halters zu gewinnen.
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Hund das
Verhalten beeinflussende Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt wurden, ist der Test abzubrechen.
Der praktische Test hat eine Mindestdauer von 2 Stunden.
Bewertung der praktischen Aufgaben
Die Reaktion des Hundes sind anhand der folgenden Skala zu beurteilen:
1. Keine aggressiven Signale beobachtet. Hund bleibt neutral oder
zeigt Meideverhalten.
2. a) Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen)
b) Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.)
3. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne
Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich.
Keine Annäherung
4. Ebenso aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in
einer gewissen Distanz)
5. Anspringen mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken
6. Beißen (Beißversuche)
7. Wie 5. ohne mimische oder lautliche Signale.
8. Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten.
Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Hundes bei der
jeweiligen Testsituation
a) nachvollziehbar
b) nachvollziehbar, aber unerwünscht
c) gravierend und nicht mehr akzeptabel ist.
Zeigt der Hund in Testsituationen ein Verhalten nach Nr. 5, 6, 7
oder 8 der und ist dieses gravierend und nicht mehr akzeptabel, so ist der Test abzubrechen und der praktische Teil ist nicht bestanden.
Das Verhalten des Hundes und seiner Halterin oder seines Halters
während des Tests ist von der oder dem Sachverständigen zu protokollieren. Videoaufnahmen werden empfohlen.
Läßt der Test in seiner Gesamtwürdigung hinreichend erwarten, dass
der Hund unter Führung seiner Halterin oder seines Halters keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen darstellt, ist er bestanden.
Gesamtergebnis
Die Sachkunde ist gegeben, wenn die schriftlichen Fragen
ausreichend beantwortet wurden und der praktische Teil erfolgreich absolviert wurde.
.Anlage 3
M U S T E R
Sachkundebescheinigung
gemäß § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung
über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Hiermit wird Frau/Herrn ___________________________________________
(Name) (Vorname)
wohnhaft __________________________________________
(Straße)
___________________________________________
(PLZ) (Wohnort)
bescheinigt, dass sie/er ausreichende Kenntnisse über
1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden
3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem
Abrichten, der Aus-bildung
und dem Halten von Hunden
erworben hat. Sie/er ist somit sachkundig gemäß § 4 Abs. 1 der
Polizeiverordnung für folgenden Hund:
Rasse: ____________________________________________________
Geschlecht: ______________________
Name: ____________________________________________________
Transponder-nummer
(und/oder Tätowier-nummer/
Zuchtregister-nummer)
Datum: ________________
___________________ _______________________
(Sachverständiger) (zuständige Behörde).
Anlage 4
Lehrgangsinhalte
Der besondere Lehrgang erstreckt sich auf:
7. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere
- Ethologie und Sozialisierung
Der Hund als
Rudeltier – Lebens – und Überlebensstrategien – wichtige Entwicklungsphasen des Welpen – Aufgaben des Züchters – Auswahl des passenden Welpen – Aufgaben des neuen Besitzers – „Welpenschutz“
- Canines Ausdrucksverhalten
Mimik und
Körpersprache des Hundes – Mimik und Körpersprache des Menschen – Verständigungsmöglichkeiten und –schwierigkeiten – gängige Irrtümer
- Konfliktverhalten, Angst und Aggression
Offensiv/Defensiv
– Modell nach Archer – Definition von Angst – angeborene und erlernte Ängste– Umgang mit der Angst – Bedeutung der Aggression im Zusammenleben – Ursachen der Aggression– Umgang mit der Aggression
8. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere
- Rollenverteilung in der Mensch-Hund-Beziehung
- Der Hund im Menschenrudel früher und heute – Rangordnungsmodell und freundschaftliche Kooperation– zehn Regeln zur Etablierung der
menschlichen Führungsrolle – richtiges Verhalten des Hundeführers - Irrtümer „Nackenschütteln, auf den Rücken werfen, Unterordnung“
- Lernverhalten, Ausbildung, Verhaltensmodulation
Klassische und instrumentelle Konditionierung – Lernen durch Versuch und Irrtum – positiv und negativ bestärken – Formen und Weiterentwickeln von gewünschten
Verhaltensweisen (Shaping)– Motivation – Spiel – Clickertraining und Timing – Desensibilisierung – Auslöschen unerwünschten Verhaltens
- Alltagsprobleme.Stubenreinheit –
Grundausbildung (Sitz, Platz, Komm) – Leinenführigkeit – Beherrschen von Standardsituationen – Aggression an der Leine – Territoriale Aggression
9. Besonderheiten bezüglich American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und/oder Pit Bull Terrier, insbesondere
- Historie
- Charakteristika
- Anforderungen in Bezug auf Zucht, Abrichten, Ausbildung, Erziehung und Haltung
10. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der
Ausbildung und dem Halten von Hunden, insbesondere
- Tierschutzrecht
- Zivilrecht
- Verwaltungsrecht
- Strafrecht
Die Lehrgangsinhalte werden in einem theoretischen Teil und in
einem praktischen Teil vermittelt.
Im theoretischen Teil müssen Kenntnisse nach Nr. 3 nur in Bezug auf
die Rassen oder Typen vermittelt werden, die auf dem jeweiligen Lehrgang vertreten sind.
Im praktischen Teil soll die Halterin oder der Halter die
theroretischen Kenntnisse zusammen mit dem eigenen Hund umsetzen.
Lehrgangsdauer
Der theoretische Teil des Lehrgangs hat eine Mindestdauer von 12
Stunden, der praktische Teil eine Mindestdauer von 18 Stunden.
.Anlage 5
M U S T E R
Sachkundebescheinigung
gemäß § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung
über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland
Hiermit wird Frau/Herrn ___________________________________________
(Name) (Vorname)
wohnhaft
___________________________________________
(Straße)
___________________________________________
(PLZ) (Wohnort)
bescheinigt, dass sie/er ausreichende Kenntnisse über
1. American Staffordshire Terrier / Staffordshire Bullterrier / American Pitbull Terrier *
2. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
3. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden
4. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem
Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden erworben hat. Sie/ er ist somit sachkundig gemäß § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung für folgenden
Hund:
Rasse: ____________________________________________________
Geschlecht: ____________________________________________________
Name: ____________________________________________________
Transponder-nummer
(und/oder Tätowier-nummer/
Zuchtregister-nummer)
Datum: _________________
___________________ _______________________
(Sachverständige/r) (zuständige Behörde)
* nicht Zutreffendens streichen
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